Bankrecht

BGH: Bearbeitungsentgelte für Privatkredite sind UNwirksam

In AGB enthaltene Bearbeitungsentgelte z.B. „Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“ sind unwirksam, entschied gestern der BGH in 2 Revisionsverfahren (Az.: XI ZR 405/12; XI ZR 170/13).

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der Postbank unterlägen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und hielten dieser nicht stand. In beiden Fällen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken im Sinne von § 307 BGB. Dafür sei ausreichend, dass das Entgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte «im Kopf» des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert sei, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt werde.

Banken dürften laut Gesetz nur Zinsen verlangen. Kreditverträge müssten sie, so die Richter, ohnehin bearbeiten und dürfen hierfür keine Entgelte verlangen.

Entschieden wurde über ONLINE abgeschlossene Privatkredite. Eine Entscheidung über Baukredite oder Firmendarlehen steht noch aus. Möglich ist, dass auch Autokreditverträge betroffen sind.

Wichtig ist jedoch die Verjährungsfrist zu beachten. Grundsätzlich verjähren diese Ansprüche nach 3 Jahren, d.h. rückgefordert werden könnten Bearbeitungsentgelte, die ab 2011 erhoben wurden.

In unserer Bürogemeinschaft im Vordertaunus haben wir uns insbesondere auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. (Quelle: BGH)