Familienrecht

OLG Celle: Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung

Der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen. Die Aufhebung begründete sich auf einer gutachterlich festgestellten krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei Eheschließung.(Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013 – 17 W 13/12)

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