Vaterschaftsanfechtung und Vertretung des Kindes
Kindsmutter ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich. Der Grundsatz der Gesamtvertretung bedeutet, dass nur beide Eltern befugt sind, das Kind zu vertreten.
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