Familienrecht

Vaterschaftsanfechtung und Vertretung des Kindes

Kindsmutter ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich. Der Grundsatz der Gesamtvertretung bedeutet, dass nur beide Eltern befugt sind, das Kind zu vertreten.

Entfällt die Vertretungsbefugnis eines Elternteils nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB, so wächst dem anderen nicht etwa ein Alleinvertretungsrecht zu. Dieser ist vielmehr ebenfalls von der Vertretung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob auch in seiner Person ein Ausschlussgrund im Sinne von § 1795 BGB vorliegt oder nicht. (Quelle: OLG Oldenburg: Az 13 UF 128/12, Beschluss vom 27.11.2012)

zu www.familienrecht-nicklas.de