OLG München: Kein Unterhaltsabzug für Tagesgeldkonto – Altersvorsorge muss zweckgerichtet sein
Ein Mann sollte seiner getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zahlen. Er wollte jedoch seine Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto in Höhe von monatlich 1.400 € als „sekundäre Altersvorsorge“ vom Einkommen abziehen lassen. Er argumentierte, diese Rücklagen dienten seiner privaten Altersabsicherung. Die Zahlungen erfolgten regelmäßig seit der Trennung. Das Familiengericht lehnte dies ab, woraufhin der Mann Beschwerde zum OLG München einlegte.
Ergebnis:
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto können nicht als Altersvorsorgeaufwand unterhaltsmindernd anerkannt werden. Solche Sparformen seien jederzeit verfügbar und deshalb nicht zweckgebunden genug.
Als zulässige Vorsorgeformen gelten nur Anlagen, die nachweislich und verläßlich zur Absicherung im Alter dienen – etwa Riester-Renten, Lebensversicherungen oder Immobilienkredite zur Altersvorsorge. Das Gericht stellt damit strengere Anforderungen auf, um Mißbrauch zu verhindern. Eine mißbräuchliche Schmälerung des unterhaltsrelevanten Einkommens soll durch konkrete Anlageformen ausgeschlossen werden.
Quelle: OLG München, Hinweisbeschluß vom 8.10.2024 – 16 UF 324/24 UF e