KG Berlin: Kein Kinderfoto für den Vater – Datenschutz sticht Auskunftsrecht
Ein Vater verlangte von der Mutter seiner etwa zwölfjährigen Tochter die Überlassung eines aktuellen Fotos – gestützt auf § 1686 BGB. Die Tochter lebt bei der Mutter, der Kontakt zum Vater scheint eingeschränkt oder konfliktbelastet zu sein. Das Familiengericht hatte den Antrag des Vaters abgewiesen; das Kammergericht (KG Berlin) bestätigte dies im Beschwerdeverfahren.
Das KG Berlin verweigerte dem Vater ein Foto seines eigenen Kindes – mit der Begründung, das Selbstbestimmungsrecht der Tochter überwiege das Auskunftsrecht des Vaters. Die Tochter habe sich klar und mehrfach gegen die Weitergabe ihres Fotos ausgesprochen. Zwar sei ein Auskunftsanspruch grundsätzlich gegeben, doch werde dieser durch das Kindeswohl begrenzt – das hier aufgrund des erklärten Kindeswillens verletzt sei.
Besonders pikant: Das Gericht argumentiert mit Datenschutz und dem Recht am eigenen Bild, obwohl der Vater laut Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Information über das Leben seines Kindes hat.
Daß der Vater weiter Unterhalt zahlen muß, obwohl ihm nicht einmal ein aktuelles Bild zusteht, mutet absurd an – zumal Kinderfotos in sozialen Netzwerken oft ohnehin zirkulieren.
Fazit mit Stirnrunzeln:
Datenschutz trifft Familienrecht – und der zahlungspflichtige Elternteil schaut in die Röhre. Kein Foto, kein Kontakt, aber volle Zahlungspflicht. Wer ein Kind mitfinanziert, aber es nicht sehen darf, ist nicht Elternteil – sondern ein emotionsloses Finanzierungsmodell.
Quelle: KG, Beschluß v. 10.01.2025 – 16 WF 72/22