Erbrecht

OLG Oldenburg: „Berliner Testament“ nach der Scheidung

Ein sog. „Berliner Testament“ ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend. Das gemeinschaftliche Testament ist aber unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird. Entsprechendes gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen bzw. der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Das hat das OLG Oldenburg in einem Erbstreit entschieden.(Quelle: BGH, 12.07.2018 – III ZR 183/17)

Erbrecht

BGH: Erben müssen auch den Zugang auf ein Facebook-Konto bekommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied den Fall einer Mutter, die nicht auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter in einem bekannten Onlinenetzwerk zugreifen konnte. Der Vertrag, den die Tochter mit Facebook geschlossen hatte, ist demnach Teil des Erbes der Eltern, so dass die Erben den kompletten Zugriff auf das Konto ihrer Tochter haben.

Damit fällt der digitaler Nachlass ins Erbe.(Quelle: BGH, 12.07.2018 – III ZR 183/17)

Familienrecht

BGH: Familienrichter brauchen keine Grundkenntnisse in Familienrecht

Ein Familienrichter hatte seinen Beschluss mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen; was gar nicht so selten ist. Der Rechtsanwalt hatte sich auf die Richtigkeit der Belehrung verlassen. Die Rechtsmittelfrist wurde versäumt. Eine Wiedereinsetzung wurde dem Rechtsanwalt, und damit seinem Mandanten, versagt.

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Schmankerl

BGH: Familienrichter brauchen keine Grundkenntnisse in Familienrecht

Ein Familienrichter hatte seinen Beschluss mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen; was gar nicht so selten ist. Der Rechtsanwalt hatte sich auf die Richtigkeit der Belehrung verlassen. Die Rechtsmittelfrist wurde versäumt. Eine Wiedereinsetzung wurde dem Rechtsanwalt, und damit seinem Mandanten, versagt.

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Familienrecht

BGH: Ausbildungsunterhalt in den Fällen: Abitur-Lehre-Studium

Der BGH entschied, dass die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes (hier: Medizinstudium) einem Elternteil unzumutbar sein kann, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat.

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