Bankrecht

Bausparkassen können Bausparverträge nicht ohne weiteres kündigen, wenn Bausparer das Ansparen eingestellt haben

Wegweisendes Urteil des OLG Stuttgart gegen die Wüstenrot Bausparkasse.

Sachverhalt: Abschluss Bausparvertrag 1978. Nach Zuteilungsreife stellte Klägerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im 01/2015 (knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife) kündigte die Beklagte den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €; die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.

Im Gegensatz zum Landgericht und zu anderslautenden Entscheidungen der OLG Hannover, Hamm, Koblenz, Celle und München vertritt das OLG Stuttgart die Auffassung, dass die Kündigung des Bausparvertrags rechtswidrig ist. Das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB scheidet aus, da die Bausparkasse die Bausparerin nicht aufgefordert hatte, weiter Beiträge zu zahlen und diese der Forderung nicht nachgekommen wäre, begründete das OLG seine Entscheidung. Da die Bausparkasse mehr als 20 Jahre ein „Ruhen des Vertrags“ gebilligt hatte, kann sie sich nicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht berufen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

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