Familienrecht

Zwei Kinder, vertreten durch ihren Vater, forderten Unterhalt von ihrer Mutter, die seit der Trennung Vollzeit als Steuerfachgehilfin arbeitet. Es wurde darüber gestritten, ob ihr fiktiv zusätzliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden können – obwohl ihr Arbeitgeber diese untersagt hatte. Zudem wohnte die Mutter mit ihrer eigenen Mutter in einer Wohnung, was nach Ansicht der Kinder zu einer Kostenersparnis führte, die eine Kürzung des Selbstbehalts rechtfertige.

Der Bundesgerichtshof wies die Forderung nach fiktiven Nebeneinkünften zurück. Die Mutter mußte keine arbeitsgerichtliche Klage führen, um eine Nebentätigkeit durchzusetzen, da dies angesichts ihrer geringen Berufserfahrung und Sprachbarrieren unzumutbar wäre.

Ebenso lehnte der BGH eine Herabsetzung ihres Selbstbehalts wegen des Wohnens mit der Mutter ab. Anders als bei einer Lebensgemeinschaft mit einem Partner entstehen bei einer Wohngemeinschaft keine ausreichenden Synergieeffekte. Der Pflichtige darf selbst entscheiden, wie er sein Existenzminimum nutzt – auch wenn er dadurch günstiger lebt.

Maßgeblich bleibt allein, ob realistische Zumutbarkeit gegeben ist – nicht bloß theoretische Verdienstchancen oder Wohnkosteneinsparungen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 20.11.2024 – XII ZB 78/24