Schmankerl

Ein Mann sollte seiner getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zahlen. Er wollte jedoch seine Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto in Höhe von monatlich 1.400 € als „sekundäre Altersvorsorge“ vom Einkommen abziehen lassen. Er argumentierte, diese Rücklagen dienten seiner privaten Altersabsicherung. Die Zahlungen erfolgten regelmäßig seit der Trennung. Das Familiengericht lehnte dies ab, woraufhin der Mann Beschwerde zum OLG München einlegte.

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