Bank kann nach Kündigung eines Immobiliendarlehens nur Verzugszins, nicht aber Vorfälligkeitsentschädigung verlangen
Nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens durch die Bank ist ihr Schadenersatzanspruch auf die Verzugsverzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. Daneben kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies hat am 15.01.2013 der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 erklärt. (Quelle: AG Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV))