Erbrecht

Die Erblasserin hatte eine solche Klausel in ihrem Testament für ihre Tochter, die die Erbin ist, vorgesehen. Vor ihrem Tod war der Lebensgefährte der Erbin in dem von Erblasserin und Tochter bewohnten Haus ein und aus gegangen.

Der BGH entschied, daß diese Klausel sittenwidrig sei und eine solche Regelung im Testament nur im Ausnahmefall akzeptabel sein könnte. Hier war deas Hausverbot ohne konkreten Anlaß ausgesprochen werden. Das konkrete Verbot betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich der Erbin und ihrer Familie und ist daher nichtig.

Da der BGH-Senat damit die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit teilte, nahm der Beklagte seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Landgerichts Bochum rechtskräftig wurde.

(Quelle: LG Bochum Az 8 O 486/20 / BGH XII ZB 2/21)