BGH: Verjährung der Rückforderung einer Schwiegerelternzuwendung
Eine Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Das gilt nicht, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung gerichtet ist. Für den gilt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (zehn Jahre).
Für den Beginn der Verjährungsfrist müssen die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes Kenntnis erlangt haben, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Wenn die Schwiegereltern von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt hatten, reicht das aus. (Quelle: BGH:Az XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015)