Familienrecht und allgemeines Zivilrecht

WhatsApp Erklärungen sind rechtserheblich

Im Rechtsverkehr kommen zunehmend sog. Messenger-Dienste zum Einsatz, auch bei der Kommunikation zwischen Parteien. Ist dieser Weg aber erst einmal eingeschlagen und reicht das Textformerfordernis aus, kann sich die Gegenpartei später nicht darauf berufen, sie habe diesen Kommunikationskanal wieder aufgegeben. Sobald die „zwei blauen Haken“ bei „WhatsApp“ gesetzt sind, gilt eine Nachricht auf diesem Wege als „gelesen“. (Quelle: LG Bonn, Urt. v. 31.1.2020 – 17 O 323/19)