Schmankerl

Ein Mann sollte seiner getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zahlen. Er wollte jedoch seine Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto in Höhe von monatlich 1.400 € als „sekundäre Altersvorsorge“ vom Einkommen abziehen lassen. Er argumentierte, diese Rücklagen dienten seiner privaten Altersabsicherung. Die Zahlungen erfolgten regelmäßig seit der Trennung. Das Familiengericht lehnte dies ab, woraufhin der Mann Beschwerde zum OLG München einlegte.

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Familienrecht

Zwei Kinder, vertreten durch ihren Vater, forderten Unterhalt von ihrer Mutter, die seit der Trennung Vollzeit als Steuerfachgehilfin arbeitet. Es wurde darüber gestritten, ob ihr fiktiv zusätzliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden können – obwohl ihr Arbeitgeber diese untersagt hatte. Zudem wohnte die Mutter mit ihrer eigenen Mutter in einer Wohnung, was nach Ansicht der Kinder zu einer Kostenersparnis führte, die eine Kürzung des Selbstbehalts rechtfertige.

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Familienrecht

Ein Vater verlangte von der Mutter seiner etwa zwölfjährigen Tochter die Überlassung eines aktuellen Fotos – gestützt auf § 1686 BGB. Die Tochter lebt bei der Mutter, der Kontakt zum Vater scheint eingeschränkt oder konfliktbelastet zu sein. Das Familiengericht hatte den Antrag des Vaters abgewiesen; das Kammergericht (KG Berlin) bestätigte dies im Beschwerdeverfahren.

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Familienrecht

2017 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach im Ausland geschlossene Ehen nach deutschem Recht unwirksam sind, wenn mindestens einer der beiden Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2023 die Regelung für verfassungswidrig erklärt und insbesondere gerügt, daß eine Regelung der Folgen dieser unwirksamen Ehen fehlen würde.

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Familienrecht

BGH-Urteil: Ehebedingter Nachteil bei Verlust des Arbeitsplatzes

Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine Stelle bewirbt, die seiner beruflichen Qualifikation und seinen Fähigkeiten entspricht.

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