Familienrecht

OLG Celle: Namensrechtliche Folgen der Eheaufhebung

Der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen. Die Aufhebung begründete sich auf einer gutachterlich festgestellten krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei Eheschließung.(Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013 – 17 W 13/12)

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Familienrecht

Bundesrat bestätigt Schutz bedürftiger Ehegatten bei langer Ehedauer

Mit dem im Bundesrat am 01.02.2013 bestätigten Gesetz wird den Härten, die es bei langer Ehedauer geben kann, ein Ende bereitet. Die Gerichte müssen nach der Neuregelung nun zwingend eine lange Ehedauer bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche berücksichtigen. Dies berichtet das Bundesjustizministerium. (Quelle: beck-online)

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Familienrecht

Vaterschaftsanfechtung und Vertretung des Kindes

Kindsmutter ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich. Der Grundsatz der Gesamtvertretung bedeutet, dass nur beide Eltern befugt sind, das Kind zu vertreten.

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Familienrecht

Sorgerechtsreform im Bundestag: Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Am 28. November 2012 fand im Rechtsausschuss des Bundestages die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Regierungsentwurf für eine Sorgerechtsreform statt. In Zukunft soll der Vater die Mitsorge auch dann erlangen können, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Nach dem Gesetzentwurf soll zunächst die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, in der Hoffnung eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.

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Familienrecht

BVerfG zur Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

In den vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit den Voraussetzungen befasst, die an die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeiten eines Unterhaltspflichtigen zu stellen sind. Reicht das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen unter Wahrung seines Selbstbehalts nicht aus, um seine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind in vollem Umfang zu erfüllen, können ihm grundsätzlich fiktiv die Einkünfte zugerechnet werden, die er erzielen könnte, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben würde.

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