Familienrecht

Der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt hängt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Beim Ehegattenunterhalt ist dies anders. Der Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Immobilie kann der Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie zur Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind.

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