Familienrecht

Der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt hängt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Beim Ehegattenunterhalt ist dies anders. Der Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Immobilie kann der Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie zur Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Sachverhalt: Die Unterhaltsvorschußkasse nimmt die Antragsgegnerin, die Mutter von drei Kindern ist, auf Unterhaltsleistungen aus übergegangenem Recht gem. § 7 UVG in Anspruch. Die Antragsgegnerin hat gemeinsam mit ihrer Schwester nach dem Tod eines Elternteils ein halbes Haus geerbt.

Der verstorbene Elternteil hatte jedoch dem überlebenden Elternteil, er in der Immobilie wohnte, ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie eingeräumt. Dieser Nießbrauch war im Grundbuch nicht eingetragen.

Zudem hatte das Nachlassgericht einen Erbschein erlassen, aus dem der halbe Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin hervorging.

Das OLG Stuttgart entschied, daß auch ein nicht eingetragene Nießbrauch der Verwertung des Grundstücks entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muß ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung von Unterhalt für minderjährige Kinder einsetzen. Dies gelte jedoch nicht beim Verwandtenunterhalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete wegen der Verwertung Einkunftseinbußen erzielt, die er für seinen eigenen Unterhalt, oder andere Unterhaltsverpflichtungen, bzw. Schulden benötigt.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.6.2023 – 18 UF 96/22