Familienrecht

Änderung Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015

Der Bedarf unterhaltsberechtigter Kinder steigt. Die Erhöhung beruht auf der Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags.

In der 1. Altersstufe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von 317 auf 328 Euro; in der 2. Altersstufe vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres von 364 auf 376 Euro; in der 3. Altersstufe vom 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit von 426 auf 440 Euro. (Quelle: OLG Düsseldorf)

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