Gartenzwerge sind keine Kunst
Der Fall: Stan und Ollie sind Nachbarn und teilen sich einen Innenhof mit gemeinsamem Straßenzugang. Das Verhältnis zwischen der beiden ist äußerst angespannt. Der handwerklich begabte Ollie stellt auf seinem Grundstück an der Grundstücksgrenze zu Stan gut sichtbar mehrere „Frustzwerge“ auf.
Ein Zwerg zeigt mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger, ein anderer sein Hinterteil und der dritte hält ein Schild mit der Aufschrift „Pfälzer in die Pfalz, Wuppertaler in die Wupper“. Nun stammt Stan aus Wuppertal und verlangt die Beseitigung der Zwerge. Der kunstbegabte Ollie beruft sich auf die Kunstfreiheit. Müssen die Zwerge entfernt werden ?
Die Lösung:
„Ollie kann sich nicht auf seine Kunstfreiheit berufen. Ollie hat seine zweifellos vorhandene künstlerische Begabung dazu missbraucht, um seiner Absicht, den Stan zu kränken und zu beleidigen, eine feste Form zu geben. Letztlich ist hier nichts anderes geschehen, als dass der Ollie sich nicht selbst hingestellt hat, um entsprechend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Stan zu gestikulieren, sondern dies durch tönerne Stellvertreter getan hat. Es macht daher keinen Unterschied, ob Ollie sich selbst vor das Haus des Stan gestellt hätte, um diesem beispielsweise sein bloßes Hinterteil hinzustrecken.“ (AG Grünstadt, 11.02.1994) (Quelle: Handelsblatt)